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Fortbestand des Deutschen Reichs
In Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung (BVerfGE 2, 266 [277] ; 3, 288 [319f.]; 5, 85 [126], 6, 309 [336, 363]) geht das Gericht vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus, das den Zusammenbruch 1945 überdauert habe und auch später nicht untergegangen sei.
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